§ 9
(1) Wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b die Wiederaufnahme zum Nachteil des Geschädigten beantragt oder, wenn es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, das Strafverfahren von neuem eingeleitet oder fortgesetzt, so hat die Finanzprokuratur ihre Antwort oder das Bundesministerium für Justiz die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzuschieben. Hievon hat die Finanzprokuratur den Geschädigten in Kenntnis zu setzen. Vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann der Ersatzanspruch nicht durch Klage geltend gemacht werden. Ist ein solcher Rechtsstreit bereits anhängig, so hat das Gericht (§ 8) das Verfahren zu unterbrechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
(2) Wird die Wiederaufnahme bewilligt oder, sofern es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, die Hauptverhandlung angeordnet, so tritt der nach § 6 gefaßte Beschluß außer Kraft. Hat der Bund dem Geschädigten bereits Ersatz geleistet, so sind die bezahlten Beträge zurückzuverlangen, es sei denn, daß nach § 6 abermals ein Beschluß zugunsten des Geschädigten gefaßt wird oder dieser die Beträge gutgläubig verbraucht hat.
(3) Ist nach § 6 festgestellt worden, daß die im § 2 Abs. 1 lit. a oder b und Abs. 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und keiner der im § 3 bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt, so haben die Finanzprokuratur vor Beantwortung der Aufforderung und das Gericht (§ 8) vor Entscheidung des Rechtsstreites zu prüfen, ob eine Anrechnung (§ 3 lit. b) erfolgt ist, die in dem nach § 6 gefaßten Beschluß nicht berücksichtigt worden ist. Ist dies der Fall, so haben die Finanzprokuratur und das Gericht (§ 8) hievon den Staatsanwalt (§ 6) zu verständigen. Auf dessen Antrag hat das Gericht, das den Beschluß nach § 6 gefaßt hat, neuerlich zu entscheiden, ob der im § 3 lit. b bezeichnete Ausschlußgrund vorliegt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem dies bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.
(4) Das Gericht, das über den Antrag auf Wiederaufnahme zu entscheiden hat oder das wiederaufgenommene, neu eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren führt, hat unverzüglich die Finanzprokuratur von dem Wiederaufnahmsantrag, der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens, der Bewilligung der Wiederaufnahme oder, sofern es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, der Anordnung der Hauptverhandlung und dem Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
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