Risikoansatz
§ 9.
(1) Meldungen betreffend den zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Risikoansatz sind gemäß derAnlage 2 zu übermitteln.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.
(3) Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. derAnlage 2 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
20009722
Dokumentnummer
NOR40188328
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