§ 9 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 50 StbG

Zu § 50 StbG

§ 9

(1) Für jede in derStaatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 10 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 10 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.

(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.

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