§ 9.
(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005592
Dokumentnummer
NOR12061566
alte Dokumentnummer
N4198513789S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
