§ 9.
(1) Bei der Allgemeinen Viehzählung haben die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1-44) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 10. Dezember 1985 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Schlagworte
Formular
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005568
Dokumentnummer
NOR12061180
alte Dokumentnummer
N4198413758S
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