§ 9 Statistik - Viehzählungen 1984

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1983

§ 9.

(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005550

Dokumentnummer

NOR12060971

alte Dokumentnummer

N4198313721S

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