§ 9.
(1) Bei der Allgemeinen Viehzählung haben die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesummen zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum 10. Dezember 1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten zu übertragen und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten bis spätestens zum 15. Dezember 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum 15. Dezember 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005526
Dokumentnummer
NOR12060719
alte Dokumentnummer
N4198218221S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
