Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 9.
(1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zusätzlich zu erheben:
- 1. Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie (Netzanlagen), gegliedert nach Art der Anlagen,
Spannungsbereichen
und Leistungsfähigkeit;
- 2. Umfang des Unternehmens durch Angabe des Flächeninhaltes seines Versorgungsgebietes und der Anzahl der Abnehmeranlagen.
(2) Netzanlagen im Sinne des Abs. 1 sind Leitungen, Umspann-, Schalt- und Umformeranlagen sowie Zähler. Bei Leitungen ist die Trassen- oder Systemlänge zu erheben.
(3) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 sind auch für Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen die Summe der Nennleistungen dieser Anlagen mindestens 200 kW oder deren Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh beträgt, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Gesetzesnummer
10006406
Dokumentnummer
NOR12070414
alte Dokumentnummer
N5197514348P
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