IV. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9.
Anträge gemäß dem II. und III. Abschnitt sind jeweils bis zum 31. Dezember 1996 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen. Den Anträgen ist eine Aufstellung über die laufenden Startwohnungsmietverhältnisse und deren jeweiliges Vertragsende anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152918
alte Dokumentnummer
N9199218608J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)