§ 9 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

IV. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9.

Anträge gemäß dem II. und III. Abschnitt sind jeweils bis zum 31. Dezember 1996 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen. Den Anträgen ist eine Aufstellung über die laufenden Startwohnungsmietverhältnisse und deren jeweiliges Vertragsende anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152918

alte Dokumentnummer

N9199218608J

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