§ 9.
(1) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die vertriebenen Sprengmittel einer Nachuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel bestehen, ob sie den Voraussetzungen des § 2 noch entsprechen oder ob sie ohne Bewilligung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachträglich geändert wurden.
(2) Die für die Nachuntersuchung erforderlichen Sprengmittel hat bei Inlandserzeugnissen der Hersteller, sonst der Importeur dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10006259
Dokumentnummer
NOR12068939
alte Dokumentnummer
N5196325773L
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