§ 9 Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1975

§ 9.

(1) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die vertriebenen Sprengmittel einer Nachuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel bestehen, ob sie den Voraussetzungen des § 2 noch entsprechen oder ob sie ohne Bewilligung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachträglich geändert wurden.

(2) Die für die Nachuntersuchung erforderlichen Sprengmittel hat bei Inlandserzeugnissen der Hersteller, sonst der Importeur dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068939

alte Dokumentnummer

N5196325773L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)