§ 9 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Bezirksverwaltungsbehörden

§ 9

(1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirksgendarmeriekommanden und ihre nachgeordneten Dienststellen sind diesen bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

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