§ 9 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1994

§ 9.

(1) In jedem Falle, in dem gemäß § 5 die Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende unverzüglich nach dem Einlangen des vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermittelnden Ersuchens des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde), wenn er aber ein Ersuchen gemäß § 8 Abs. 1 stellt, nach Ablauf der für die Vorlage von Unterlagen bestimmten Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen und zu dieser Sitzung sechs Mitglieder einzuladen, nach Möglichkeit auch solche, die für das Fachgebiet (§ 3 Abs. 2) namhaft gemacht wurden, das jenem der in § 5 genannten Personen entspricht. Die Beiziehung von Auskunftspersonen mit beratender Stimme ist zulässig.

(2) In der Einladung sind Name und Wohnsitz der im § 5 genannten Person anzugeben und das Fachgebiet, auf dem sie ihre Tätigkeit ausübt, näher zu umschreiben.

(3) Ist ein Mitglied der Kommission durch Krankheit oder sonst aus wichtigen Gründen verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden bekanntzugeben, der ein für das betreffende Fachgebiet namhaft gemachtes Ersatzmitglied zur Sitzung einzuladen hat; das Ersatzmitglied muß jener Vereinigung bildender Künstler angehören, die das an der Teilnahme verhinderte Mitglied namhaft gemacht hatte.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006973

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