Angewandte Mathematik
§ 9
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
- 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
- 3. grundlegende Rechnungen aus facheinschlägiger Bauphysik und Wärmelehre,
- 4. grundlegende Rechnungen aus der Elektrotechnik.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20004695
Dokumentnummer
NOR40077056
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