§ 9 SondereinhV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 9.

Die Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und Sicherheitsdirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.

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