Forderungen an Institute
§ 9
(1) Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 BWG ist ein Gewicht gemäß § 10 zuzuordnen, das auf der Bonitätsstufe des Sitzstaates basiert.
(2) Forderungen an Finanzinstitute gemäß Art. 4 Z 5 der RL 2006/48/EG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sind in derselben Weise wie Forderungen an Institute zu gewichten, wenn diese Finanzinstitute
- 1. von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und
- 2. gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.
(3) Forderungen an Institute ohne Rating darf kein niedrigeres Gewicht zugeordnet werden als Forderungen an deren Zentralstaat.
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