Arten der Messung
§ 9.
Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:
- 1. „Mittelspannungswandler Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.
- 2. „Niederspannungswandler Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
- 3. „Niederspannungswandler Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
- 4. „Direkt Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.
- 5. „Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.
- „6. „Tarif – Drehstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.
- 7. „Tarif – Wechselstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System.
- 8. „Blindstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.
- 9. „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.
- 10. „Prepaymentzählung“ ist eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt.
- 11. „Tarifschaltung“ ist eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung.
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 478/2013)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2013
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20007613
Dokumentnummer
NOR40160671
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