§ 9 SNE-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Arten der Messung

§ 9.

Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

  1. 1. „Mittelspannungswandler Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.
  2. 2. „Niederspannungswandler Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
  3. 3. „Niederspannungswandler Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
  4. 4. „Direkt Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.
  5. 5. „Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.
  6. „6. „Tarif – Drehstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.
  7. 7. „Tarif – Wechselstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System.
  8. 8. „Blindstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.
  9. 9. „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.
  10. 10. „Prepaymentzählung“ ist eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt.
  11. 11. „Tarifschaltung“ ist eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung.

    (Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 478/2013)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2013

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20007613

Dokumentnummer

NOR40160671

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