§ 9 SMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen

§ 9

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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