§ 9 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Bekanntgabe des Smogalarms

§ 9.

(1) Nach Auslösung des Smogalarms hat der Landeshauptmann den Smogalarm unter Angabe der Alarmstufe bekanntzugeben und gleichzeitig die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie zB der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134901

alte Dokumentnummer

N8198914665J

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