§ 9 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 9.

Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046137

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