§ 9 SchwG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe

§ 9.

Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich

  1. 1. Belegungsdatum,
  2. 2. der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
  3. 3. Umrauschen,
  4. 4. Aborte,
  5. 5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
  6. 6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
  7. 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen

Schlagworte

Mastplatz

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188753

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