§ 9 Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1962

§ 9.

(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für dieses Gebiet ist maßgebend, daß das Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Die Beseitigung der Abwässer hat daher in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.

(2) Im Gebiet der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung dürfen neue Einleitungen von Abwässern in die Mur nicht bewilligt werden, wenn sie die Beschaffenheit des Grundwassers des Wasserwerkes Graz-Feldkirchen beeinträchtigen können.

(3) Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen nur insoweit erteilt werden, als der Wasserspiegel der Mur im Bereich des Schutz- und Schongebietes des Wasserwerkes Graz-Feldkirchen keine die Grundwassernutzung beeinträchtigende Änderung erfährt.

Schlagworte

Schutzgebiet

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010305

Dokumentnummer

NOR12130971

alte Dokumentnummer

N8196248608J

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