§ 9 Schulobstverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2016

Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 5

Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 5

§ 9.

(1) Für Maßnahmen gemäß § 5 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 7 in den Antragszeiträumen 01. Oktober bis 31. Oktober und 01. Jänner bis 31. Jänner eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist bei Leistungserbringung durch Dritte gegebenenfalls ein Vergleichsangebot vorzulegen.

(2) Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß § 5 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.

(3) Ein Projekt gemäß § 5 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen. Werden gleichartige Projekte eingereicht, ist jenem Projekt der Vorzug zu geben, welches das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 5 Z 1 pro Jahr genehmigt werden.

(4) Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 5 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.

(5) Eine wesentliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen.

(6) Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung bei der AMA einzureichen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen.

(7) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.

(8) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind weiters vorzulegen:

  1. 1. für Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
  2. 2. für Maßnahmen gemäß § 5 Z 3 lit. a eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten und
  3. 3. für Maßnahmen gemäß § 5 Z 3 lit. b die erstellten Unterrichtsmaterialien, alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten sowie der Nachweis, dass diese der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40186170

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