§ 9 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 9

(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

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