§ 9 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Spielgeld

§ 9

(1) Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitgliede für jede Vorstellung, an der es mitwirkt.

(2) Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monate gewährleistet.

(3) Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnisse dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monates auf einen Monat entfallen.

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