§ 9 SchMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 9

Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen (§ 8 Abs. 3) hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:

  1. 1. den Ausgabetag;
  2. 2. den Nennwert;
  3. 3. die Zusammensetzung der Legierung sowie Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;
  4. 4. die Stückzahl bei Scheidemünzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)