§ 9 SchLV

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1993

Lärmemissions-Meßprotokoll

§ 9.

Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 1 durchgeführten Messungen sind in ein Protokoll gemäß Anlage 3 einzutragen, wobei Besonderheiten der Messung, vor allem hinsichtlich der verwendeten Meßeinrichtungen und der Umgebungsbedingungen zu vermerken sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10012265

Dokumentnummer

NOR12154052

alte Dokumentnummer

N9199328505J

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