§ 9 SchleppVO 2004

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2004

4. Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen Betriebspersonal

§ 9

(1) Für den Betrieb eines Schleppliftes ist, sofern nachstehend nicht anders festgelegt, folgendes Betriebspersonal erforderlich:

  1. 1. verantwortlicher Betriebsleiter;
  2. 2. Betriebsleiter-Stellvertreter;
  3. 3. Maschinist;
  4. 4. je ein Liftwart in den Stationen und
  5. 5. über Entscheidung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls weiteres Personal für Ablösen des Betriebspersonals und mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigstellen, der Fahrbahn und der Schleppspur.

(2) Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.

(3) Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.

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