§ 9.
Die Einlieferungstelle prüft die Formblätter, bestätigt mit Unterschrift und Stempelaufdruck den Empfang der Noten auf einem der beiden Formblätter und stellt diese Gleichschrift dem Einlieferer zurück. Die zweite Gleichschrift bleibt bei ihr in sicherer, ordnungsmäßiger Verwahrung; sie bildet die Grundlage für die Abrechnung.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12041995
alte Dokumentnummer
N3194524419L
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