§ 9 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 9.

Die Einlieferungstelle prüft die Formblätter, bestätigt mit Unterschrift und Stempelaufdruck den Empfang der Noten auf einem der beiden Formblätter und stellt diese Gleichschrift dem Einlieferer zurück. Die zweite Gleichschrift bleibt bei ihr in sicherer, ordnungsmäßiger Verwahrung; sie bildet die Grundlage für die Abrechnung.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12041995

alte Dokumentnummer

N3194524419L

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