§ 9 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Wechsel des Fahrzeugs

§ 9.

(1) Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Schiff verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäßAnlage 3 oder eine vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Schiffstage- oder Bordbuch des Schiffes mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.

(2) Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 Wasserstraßen-Verkehrsordnung und § 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes.

(3) Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Schlagworte

Schiffstagebuch

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061422

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