§ 9 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Überprüfung von Ausrüstung

§ 9.

(1) Die Behörde ist berechtigt, in Form von Stichproben jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, die sich im Inland auf dem Markt befindet, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt. Die Kosten derartiger Stichproben sind von der Behörde zu tragen, sofern in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie nicht Stichproben vorgesehen sind.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so werden hievon die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU verständigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159715

alte Dokumentnummer

N9199959133L

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