Überprüfung von Ausrüstung
§ 9.
(1) Die Behörde ist berechtigt, in Form von Stichproben jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, die sich im Inland auf dem Markt befindet, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt. Die Kosten derartiger Stichproben sind von der Behörde zu tragen, sofern in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie nicht Stichproben vorgesehen sind.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so werden hievon die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU verständigt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159715
alte Dokumentnummer
N9199959133L
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