Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan
§ 9.
(1) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
- 1. Allgemeine Fachgebiete:
- a) Vorschriften; Gewässerkunde,
- b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs,
- c) Bau und Stabilität des Fahrzeugs,
- d) Schiffsmaschinen,
- e) Laden und Löschen,
- f) Verhalten unter besonderen Umständen;
- 2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
- 3. Zusätzliche Gegenstände für die Beförderung von Fahrgästen.
- Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Prüferinnen und Prüfern ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 3 Abs. 1 sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
(3) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jeder Prüferin bzw. jedem Prüfer mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
(4) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeugs abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
(5) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 4 erforderlichen Fahrzeugs, einer Schiffsführerin bzw. eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(6) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
(7) Die Prüferinnen und Prüfer haben das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20008608
Dokumentnummer
NOR40156940
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