Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 9.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission einen Arbeitsauftrag zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Messen, Anreißen und Anlegen,
- 2. Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 3. Versetzen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechtes Verwenden der Materialien,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4. fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20005751
Dokumentnummer
NOR40097406
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