Kosten
§ 9.
Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20005642
Dokumentnummer
NOR40109770
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