§ 9 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.2009

Kosten

§ 9.

Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2009

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40109770

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