§ 9.
(1) Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien (§ 6, Absatz 1, und § 8, Absatz 1) sind die Bundesanstalt für Pflanzenbau und andere vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigte Anstalten und Stellen berufen. Diese sind von Zeit zu Zeit im Bundesgesetzblatte kundzumachen. In der gleichen Weise sind die Normen und Grenzwerte der Bundesanstalt für Pflanzenbau hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien und die von dieser Anstalt aufgestellten Plombierungsvorschriften kundzumachen.
(2) Dem Ansuchen um Plombierung sind Belege über die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) der Ware beizulegen. Dem Ansuchen um Plombierung einer Samenmischung ist lediglich die Mischungsanweisung (§ 5, Absatz 1) beizulegen.
(3) Sämereien dürfen von der Bundesanstalt für Pflanzenbau und den anderen hiezu ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1) nur dann plombiert werden, wenn die vorgeschriebenen Bezeichnungen als richtig und die aus der Ware gezogenen Muster hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit den Normen oder zumindest den Grenzwerten der Bundesanstalt für Pflanzenbau (Absatz 1) entsprechend befunden wurden und die Verpackung der Ware ohne Verletzung der Plombe nicht geöffnet werden kann. Bei Klee- und Timothegrassamen muß gleichzeitig das aus der Ware gezogene Muster als seidefrei befunden worden sein. Seidefrei sind Sämereien dann, wenn sie keinerlei Arten von Klee- oder Leinseide enthalten.
(4) Die ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1) können die Plombierung schriftlich ohne Angabe von Gründen verweigern. In diesem Falle kann der Einschreiter binnen zwei Wochen die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen. Die Anstalt oder Stelle, von der die Plombierung abgelehnt wurde, ist an diese Entscheidung gebunden. Bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und, wenn die Verweigerung bestätigt wurde, auch nach der Entscheidung darf die Plombierung auch von den übrigen ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1), welche von der Verweigerung zu verständigen sind, nicht vorgenommen werden.
zu Abs. 1: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Schlagworte
Kleeseide
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129567
alte Dokumentnummer
N8193737727L
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