Abklärung bei Verstößen gegen Verbringungsverbote, fehlender Fleischuntersuchung oder bei Auftreten von Tbc bei Personen, die
Tiere betreuen
§ 9.
(1) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 5 (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
- 1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und frühestens 42 Tage nach der unerlaubten Einbringung einem Tbc-Test zu unterziehen.
- 2. Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
(2) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 6 (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß § 4 Z 8 (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
- 1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
- 2. Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
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