§ 9 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verfahren bei Sperren

§ 9.

(1) Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb haben bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen.

(2) Die einstweilige Anordnung ist unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099172

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