§ 9 RHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweis der Bundesschulden und -haftungen, Berichterstattung

§ 9

(1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 93 ff des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (§ 93 Abs. 5 BHG) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen (§§ 93 ff BHG) bis 31. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzulegen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehender Rechnungsbücher,‑belege und sonstiger Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen unmittelbar zugreifen. Der Rechnungshof kann ab 1. September die bereits abgeschlossenen Gebarungsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen; der erste Satz gilt auch in Bezug auf diese Überprüfungen.

(4) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zweck der Überprüfung der Abschlussrechnungen im einzelnen Fall stellt, und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Weitere, für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß § 98 BHG erforderliche Daten sind auf Anfrage des Rechnungshofes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sofern elektronisch vorhanden, zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei der Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen gemäß § 118 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, kann der Bundesminister für Finanzen Äußerungen innerhalb einer Woche erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Ergebnis der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung dem Nationalrat vorzulegen hat.

(6) Im Bundesrechnungsabschluss hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden und der vom Bund eingegangenen Haftungen vorzulegen.

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