Vollziehung und Inkrafttreten
§ 9.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich seines § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
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