§ 9 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 9.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag einer Bank, die am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen war und sich am 1. Jänner 1955 in Liquidation befand oder der die Liquidation bis 31. Dezember 1955 aufgetragen worden ist, eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 bis zur Höhe der in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) durch ihre Aktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten und Rückstellungen zuerkennen, falls es kreditpolitische Interessen angezeigt erscheinen lassen.

(2) Auf die in Abs. 1 bezeichneten Banken finden die §§ 7 und 13 Abs. 5 keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12048743

alte Dokumentnummer

N31986125150

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