Aufgaben
§ 9.
(1) Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie sind:
- 1. Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
- 2. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
- 3. der Abschluss von Verträgen
- a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
- b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
- c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
- d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere
- 1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
- 2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
- 3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
- 4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- 5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- 6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
- 7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
- 8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
- 9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
- 10. die Verrechnung der Gebühren gemäß § 12 an die Bilanzgruppenverantwortlichen.
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen - jedenfalls
- 1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
- 2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu errechnen;
- 3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
- 4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen;
- 5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
- 6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
20001026
Dokumentnummer
NOR40013085
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