§ 9 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 9.

Der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärter stehen zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 ergangene behördliche Entscheidungen und Verfügungen, insbesondere auch disziplinäre Verurteilungen, nicht entgegen, wenn sie lediglich auf nationale, sogenannte rassische oder politische Gründe zurückgehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012593

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)