Umsetzungsklausel
§ 9
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe umgesetzt:
- 1. Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr.L327 vom 22.Dezember 2000,S. 1.;
- 2. Entscheidung Nr.2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG , ABl. Nr.L331 vom 15.Dezember 2001;
- 3. Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. Nr.L129 vom 18.Mai 1976, mit den zugehörigen Tochterrichtlinien 82/176/EWG , 83/513/EWG , 84/156/EWG , 84/491/EWG und 86/280/EWG .
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