§ 9 PVV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2011

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9.

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20007379

Dokumentnummer

NOR40130407

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