§ 9 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1983

§ 9

(1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

  1. a) bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
  2. b) bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;
  3. c) bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);
  4. d) bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;
  5. e) bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
  6. f) bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;
  7. g) bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
  8. h) bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;
  9. i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
  10. j) bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
  11. k) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
  12. l) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
  13. m) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz.

(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

  1. a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;
  2. b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;
  3. c) bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
  4. d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden.

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

  1. a) die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;
  2. b) die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an einer Universität nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule künstlerischer Richtung nicht zu befürworten) bzw. einen Antrag eines Universitäts- bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes 1962 abzulehnen;
  3. c) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
  4. d) eine Unfallsanzeige;
  5. e) die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
  6. f) die gewährten Belohnungen, Vorschüsse und Aushilfen.

    Die Mitteilung hat in den Fällen der lit. a, b und e spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

  1. a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
  2. b) sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;
  3. c) an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
  4. d) in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

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