§ 9 PTSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 9

Vor Ermittlung des Jahresüberschusses ist eine Konzessionsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe von 21,3% und 1997 in der Höhe von 18% des Umsatzes des reservierten Fernmeldedienstes, der auf Grund der jeweiligen Rechtslage ausschließlich von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbracht wird, an den Bund abzuführen. Der jeweilige Betrag ist von der Gesellschaft am Ende jedes Kalendervierteljahres an den Bund abzuführen, eine genaue Abrechnung hat innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.

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