§ 9 PThG 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Hauptstück

Psychotherapeutische Ausbildung

1. Abschnitt

Ausbildungserfordernisse Ausbildungsumfang

§ 9.

Die psychotherapeutische Ausbildung hat entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, medizinischer, psychologischer, bildungs- bzw. erziehungswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, sozialkommunikativen Kenntnisse, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen, wissenschaftlichen Kompetenzen sowie berufsethischen und berufsrechtlichen Kompetenzen zu vermitteln, die für eine selbständige, eigenverantwortliche und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Personen aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Personen mit Behinderungen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Methoden erforderlich sind. Zudem hat die Ausbildung die Absolventinnen bzw. Absolventen zu befähigen, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Methoden im Rahmen der jeweiligen psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) mitzuwirken sowie sich selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.

Schlagworte

Organisationskompetenz

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)