§ 9 PsychotropenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nachweisungen

§ 9

(1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma und den Standort,
  2. 2. den Bestand an psychotropen Stoffen,
  3. 3. die Verwendung der psychotropen Stoffe,
  4. 4. den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie
  5. 5. bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Abgänge an psychotropen Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.

(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.

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