§ 9 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Verwaltungsrat

§ 9

(1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der Österreichischen Postsparkasse wird ein Verwaltungsrat eingerichtet.

(2) Es entsenden in den Verwaltungsrat

die Bundesregierung drei Mitglieder,

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Österreichische Arbeiterkammertag je fünf Mitglieder,

der Dienststellenausschuß beim Österreichischen Postsparkassenamt zwei Mitglieder.

(3) Präsident des Verwaltungsrates ist der von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Verwaltungsrat. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Verwaltungsräte; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Verwaltungsrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat.

(5) Die Funktionsperiode des Verwaltungsrates beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Verwaltungsräten nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jeden der fünfzehn Verwaltungsräte ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmann namhaft zu machen, der den Verwaltungsrat im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz tatsächlich aufgewendeter Kosten.

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