§ 9 PSG 2004

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2005

§ 9.

Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß § 8 gemeldeten Daten, ermächtigt. In-Verkehr-Bringer/innen haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 27 des Datenschutzgesetzes 2000, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.

Schlagworte

Gesundheitsschutzniveau

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063431

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