Amtswegige Vollziehung
§ 9
§ 9. Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Amtswegige Vollziehung
§ 9
§ 9. Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.
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